Ratgeber & Wissensdatenbank

Ratgeber zum Thema „Kartenzahlung / Kartenakzeptanz“

Kartenzahlung ist heute ein Muss in der Filiale – nicht erst seit Corona. Gerade in jüngster Zeit hat das Thema Kartenzahlung weiter an Bedeutung zugenommen. Händler sollten sich spätestens jetzt über die Möglichkeiten informieren und tätig werden, wenn sie ihren Kunden die Kartenzahlung anbieten wollen. Erfahren Sie hier alles Wissenswerte über Kartenzahlung.

Die Themen auf dieser Seite sind:
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    Welche Vorteile bietet Kartenzahlung?

    Die Kartenzahlung bring dem Händler jede Menge Vorteile:

    • Bargeldloses Bezahlen beschleunigt den Zahlungsvorgang Der Kunde zahlt automatisch passend und der Verkäufer muss weder das Geld einsortieren, noch Wechselgeld herausgeben. Das reduziert die Wartezeiten für die Kunden und erhöht somit das Serviceempfinden und verbessert damit das Einkaufserlebnis. Kontaktlose Bezahlvarianten (mit NFC-Technologie) beschleunigen die Zahlung noch zusätzlich. Während der Bezahlvorgang mit Bargeld im Schnitt 24 Sekunden dauerte, benötigte man für eine kontaktlose Zahlung lediglich 11 Sekunden.

    • Bargeldloses Zahlen steigert die Wettbewerbsfähigkeit, da in Geschäften, in denen nur Bargeld akzeptiert wird, Kunden ggf. abspringen und zur Konkurrenz gehen, was sich negativ auf den Umsatz auswirken kann. Dass bargeldloses Bezahlen immer gefragter ist, belegt auch eine Befragung der deutschen Bundesbank: Im Januar 2020 nutzten bereits 39 % der Verbraucher kontaktlose Kreditkarten zum Bezahlen.

    • Neben der schnelleren und einfacheren Zahlungsabwicklung bietet die bargeldlose Kartenzahlung eine Möglichkeit, von Spontankäufen zu profitieren und mehr Kunden zu gewinnen. Kunden bekommen somit ihr frisches Brot, ohne zuvor umständlich die nächste Bank suchen zu müssen und kaufen ggf. auch mehr Waren, als ursprünglich geplant.

    • Ein weiterer Vorteil der Kartenzahlung ist die Hygiene: Bargeld ist unhygienisch, da sich darauf Viren und Bakterien befinden können. Bei jedem Bezahlen werden diese weitergereicht und können mit Verkäufer oder Kunden in Kontakt kommen. Das ist besonders in Bäckereien eine heikle Angelegenheit: Hier kauft der Kunde frische Lebensmittel, so das Hygiene sehr wichtig ist. Bezahlt der Kunde mit Karte, wird der Handkontakt zwischen Kunde und Verkäufer vermieden. Selbst die Weltgesundheitsorganisation WHO empfiehlt kontaktloses Bezahlen mit Karte, zur Eindämmung von COVID-19.

    Wie sollte ich bei der Auswahl des Paymentanbieters vorgehen?

    • Möchten Sie in nur in wenigen Ausnahmefällen unbare Zahlung anbieten oder möchten Sie  ein voll integriertes Terminal mit Kassenanbindung? Bei wenigen Zahlungen im Monat könnte ein günstiges Kaufterminal ohne lange Vertragsbindung in Frage kommen, ansonsten wäre ein Terminal mit Kassenanbindung zu empfehlen, mit dem sich die doppelte Betragseingabe umgehen lässt.

    • Wie viele Kartenzahlungen erwarten Sie im Monat und welchen unbaren Umsatz erwarten Sie? Je nach Anzahl und Gesamtumsatz gibt es in vielen Verträgen Preisstufen, z.B. können “Transaktionspakete” günstiger werden, je mehr Transaktionen getätigt werden.

    • Bevorzugen Sie eher feststehende und planbare Kosten (Pauschale) oder sind Sie bereit, transaktionsbedingte Kosten zu akzeptieren (Individuelle Preisgestaltung)?

    • Sind Sie bereit, Vertragslaufzeiten von mehreren Jahren zu akzeptieren (48-60 Monate) oder möchten Sie lieber kurze Vertragslaufzeiten (1 – 2 Jahre)? Je länger die Laufzeit, desto günstiger die Konditionen. Allerdings sind kürzere Laufzeiten geeignet um flexibel auf Marktänderungen reagieren zu können (z.B. technologische Entwicklungen oder Wettbewerbsangebote).

    • Möchten Sie das Terminal kaufen oder mieten? Dies hängt zum einen von der Anzahl der Terminals ab, die Si benötigen und von Ihrer individuellen Cashflow-Situation. Sollten Sie das Terminal kaufen können Sie dies entweder direkt, oder über 4-5 Jahre abschreiben, was Ihre Steuerlast reduziert. Auf der anderen Seite tragen Sie das Risiko, das Sie die Kosten für ein Terminalaustausch selber tragen müssen.

    Datenschutz bei Kartenzahlung

    Wer ist für die Verarbeitung meiner Kartendaten verantwortlich?

    Zahlung im Lastschriftverfahren / electronic cash („girocard“):

    Viele Schritte sind notwendig, damit Sie sicher mit Ihrer Karte bezahlen können. Der Zahlungsempfänger, bei dem Sie mit Karte bezahlen, arbeitet daher mit einem Netzbetreiber zusammen. Zahlungsempfänger und Netzbetreiber bestimmen jeweils in ihrem technischen Einflussbereich die Verarbeitung der Daten und sind in ihrem jeweiligen, getrennten Bereich jeweils eigenständige Verantwortliche für die Verarbeitung:

    1. Der Zahlungsempfänger ist verantwortlich für den Betrieb des Zahlungsterminals an der Kasse und sein internes Netz bis zur gesicherten Übermittlung per Internet oder Telefonleitung an den Netzbetreiber. Den Namen und die Kontaktdaten des Zahlungsempfängers finden Sie an der Kasse oder am Ladeneingang.

    2. Die Netzbetreiber sind verantwortlich für die Verarbeitung, Umschlüsselung, Risikoprüfung und die Übermittlung an weitere Verantwortliche:

    Andere Zahlverfahren mit Karte (z.B. Kreditkarten):

    Ein „Acquirer“ ist ein Zahlungsinstitut oder eine Bank, die für den Zahlungsempfänger die Zahlungen annimmt und abrechnet. Zahlungsempfänger, Netzbetreiber und Acquirer bestimmen jeweils in ihrem technischen Einflussbereich die Verarbeitung der Daten und sind in ihrem jeweiligen, getrennten Bereich jeweils eigenständige Verantwortliche für die Verarbeitung:

    1. Der Zahlungsempfänger: s.o.

    2. Der Netzbetreiber Concardis/Nets: s.o.

    3. Der Acquirer ist ein gemäß des Zahlungsdienstaufsichtsgesetzes (ZAG) regulierter Zahlungsdienstleister, oder eine gemäß dem Gesetz über das Kreditwesen (KWG) regulierte Bank, welche(r) für den Zahlungsempfänger die Annahme und Abrechnung der Zahlungsvorgänge durchführt. Wer der Acquirer ist, ist abhängig davon, was für eine Karte Sie verwendet haben. Die Kontaktdaten des Acquirers, der bei der Abwicklung Ihrer Zahlung beteiligt ist, kann daher beim Zahlungsempfänger oder unter Angabe des Zahlungsverfahrens, der Terminal-ID, des Datums und des Namens des Zahlungsempfängers beim oben genannten Netzbetreiber abgefragt werden. Datenschutzinformationen für Karteninhaber zu kartengestützten Zahlungen gemäß Art.13, 14 DSGVO

    Welche Daten werden für die Zahlung benutzt?

    Zahlung im Lastschriftverfahren:

    • Kartendaten, das sind die Daten, die auf Ihrer Karte gespeichert sind: IBAN bzw. Kontonummer und Kurz-Bankleitzahl, Kartenverfallsdatum und Kartenfolgenummer.

    • Weitere Zahlungsdaten: Betrag, Datum, Uhrzeit, Kennung des Zahlungsterminals (Ort, Unternehmen und Filiale, in der Sie zahlen), Ihre Unterschrift.

    • Im Fall einer Rücklastschrift: Informationen über die Nichteinlösung einer Lastschrift durch Ihre kartenausgebende Bank oder den Widerruf einer Lastschrift durch Sie, Informationen über die ausstehende Forderung, z. B. Ihr Name, Ihre Adresse, Bankkosten, Mahnkosten, Grund für die Rücklastschrift, Kundennummer bei Ihrer Vertragspartei (nicht der Inhalt Ihrer Einkäufe).

    Andere Zahlverfahren mit Karte:

      • Kartendaten, das sind die Daten, die auf Ihrer Kreditkarte gespeichert sind: Kartennummer, Kartentyp (z.B. Visa, Mastercard) und Ablaufdatum.

      • Weitere Zahlungsdaten: Betrag, Datum, Uhrzeit, Kennung des Zahlungsterminals (Ort, Unternehmen und Filiale, in der Sie zahlen), Prüfdaten Ihrer kartenausgebenden Bank („EMV-Daten“), ggf. Ihre Unterschrift.

      • PIN: Ihre PIN-Eingabe wird kryptographisch gesichert durch die kartenausgebende Bank geprüft. Der Netzbetreiber übernimmt dabei kryptographische Sicherungen und Übermittlungen, speichert jedoch keine PIN und hat keinen Zugriff auf die verschlüsselte PIN.

      • Rückabwicklung (Chargeback): Wenn Sie eine Transaktion bestreiten, die mit Ihrer Karte vorgenommen wurde: In diesem Fall können der Einkaufsbeleg und ggf. weitere Informationen über Sie, mit denen der Zahlungsempfänger seine Forderung beweisen will (z.B. Name und Adresse) an das kartenausgebende Institut weitergegeben werden.

    Aus welchen Quellen stammen Ihre Daten?

    Zahlung im Lastschriftverfahren:

    • Die Kartendaten werden vom Zahlungsterminal aus Ihrer Karte ausgelesen.

    • Die weiteren Zahlungsdaten stellen das Zahlungsterminal und ggf. direkt der Zahlungsempfänger bereit.

    • Ihre Unterschrift erteilen Sie selbst.

    • Soweit zur Verhinderung von Kartenmissbrauch und zur Begrenzung des Risikos von Zahlungsausfällen erforderlich, werden Daten aus dem KUNO-System der Polizei und aus internen Datenbanken des Netzbetreibers herangezogen.

    • Soweit für die Bearbeitung der Forderung aus einer Rücklastschrift erforderlich, werden unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen auch Daten verarbeitet, die aus öffentlich zugänglichen Quellen (z. B. Schuldnerverzeichnissen) entnommen sind oder Namen und postalische Anschriften, die von Dritten (z. B. Ihrer kartenausgebenden Bank oder einer Kreditauskunftei, wie z.B. der SCHUFA Holding AG) übermittelt werden.

    electronic cash („girocard“) & Andere Zahlverfahren mit Karte:

    • Die Kartendaten werden vom Zahlungsterminal aus Ihrer Karte ausgelesen.

    • Die weiteren Zahlungsdaten stellen das Zahlungsterminal und ggf. direkt der Zahlungsempfänger bereit.

    • Ihre PIN geben Sie selbst ein. Ihre Unterschrift erteilen Sie selbst.

    Zu welchem Zweck werden Ihre Daten verarbeitet und auf welcher Rechtsgrundlage?

    Zahlung im Lastschriftverfahren:

    Zahlungsempfänger:

    • Prüfung und Durchführung Ihrer Zahlung an den Zahlungsempfänger zum Zweck der Erfüllung des Vertrags, Art. 6 (1) (b) DSGVO.

    • Belegarchivierung zur Erfüllung gesetzlicher Vorschriften, Art. 6 (1) (c) DSGVO.

    • Bei ggfs. erfolgendem Verkauf der Forderung an den Netzbetreiber im Wege des Factorings: berechtigtes Interesse des Zahlungsempfängers, Art. 6 (1) (f) DSGVO.

    Netzbetreiber:

    • Prüfung und Durchführung Ihrer Zahlung an den Zahlungsempfänger zum Zweck der Erfüllung des Vertrags, Art. 6 (1) (b) DSGVO.
    • Verhinderung von Kartenmissbrauch und Begrenzung des Risikos von Zahlungsausfällen, Art. 6 (1) (f) DSGVO.
    • Vermeidung künftiger Zahlungsausfälle durch Übermittlung von Rücklastschriftdaten, wenn Ihre Zahlung zu einer Rücklastschrift führt, im berechtigten Interesse des Gläubigers, Art. 6 (1) (f) DSGVO.
    • Belegarchivierung zur Erfüllung gesetzlicher Vorschriften, Art. 6 (1) (c) DSGVO.
    • Forderungsbeitreibung nach einer Rücklastschrift im berechtigten Interesse des Gläubigers, Art. 6 (1) (f) DSGVO.4.

    electronic cash („girocard“):

    Zahlungsempfänger:

    • Prüfung und Durchführung Ihrer Zahlung an den Zahlungsempfänger zum Zweck der Erfüllung des Vertrags, Art. 6 (1) (b) DSGVO.

    • Belegarchivierung zur Erfüllung gesetzlicher Vorschriften, Art. 6 (1) (c) DSGVO.

    Netzbetreiber:

    • Prüfung und Durchführung Ihrer Zahlung an den Zahlungsempfänger zum Zweck der Erfüllung des Vertrags, Art. 6 (1) (b) DSGVO.

    • Belegarchivierung zur Erfüllung gesetzlicher Vorschriften, Art. 6 (1) (c) DSGVO.

    • Abrechnung der Gebühren, die der Zahlungsempfänger Ihrer kartenausgebenden Bank schuldet, Art. 6 (1) (f) DSGVO.

    Andere Zahlverfahren mit Karte:

    Zahlungsempfänger:

    • Prüfung und Durchführung Ihrer Zahlung an den Zahlungsempfänger zum Zweck der Erfüllung des Vertrags, Art. 6 (1) (b) DSGVO

    • Belegarchivierung zur Erfüllung gesetzlicher Vorschriften, Art. 6 (1) (c) DSGVO.

    Netzbetreiber:

    • Prüfung und Durchführung Ihrer Zahlung an den Zahlungsempfänger zum Zweck der Erfüllung des Vertrags, Art. 6 (1) (b) DSGVO.

    Acquirer:

    • Prüfung und Durchführung Ihrer Zahlung an den Zahlungsempfänger zum Zweck der Erfüllung des Vertrags, Art. 6 (1) (b) DSGVO.

    • Verhinderung von Kartenmissbrauch und Begrenzung des Risikos von Zahlungsausfällen Art. 6 (1) (c) DSGVO.

    • Sichere Übertragung Ihrer Daten gemäß den gesetzlichen Bestimmungen und den Bestimmungen der Kreditkartenorganisation, Art. 6 (1) (c) und (f) DSGVO.

    • Abrechnung der Gebühren, die der Zahlungsempfänger Ihrer kartenausgebenden Bank schuldet, Art. 6 (1) (f) DSGVO.

    • Belegarchivierung zur Erfüllung gesetzlicher Vorschriften, Art. 6 (1) (c) DSGVO

    • Forderungsbeitreibung nach einer Rückbelastung (sog. „Charge Back“) im berechtigten Interesse des Gläubigers, Art. 6 (1) (f) DSGVO.

    Wer bekommt die Daten?

    Zahlung im Lastschriftverfahren:

    • Außer dem Zahlungsempfänger und dem Netzbetreiber benötigen weitere Stellen Ihre Daten, um die Zahlung durchzuführen oder um gesetzliche Vorschriften zu erfüllen. Ausschließlich in diesem Umfang werden Ihre Daten vom Zahlungsempfänger weitergegeben, und zwar an die folgenden Stellen:

    • Ihre kartenausgebende Bank und den Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers

    • die von der Deutschen Kreditwirtschaft (DK) zwischengeschalteten Stellen, die Abrechnung (auch „ Clearing und Settlement“ genannt) von Zahlungen übernehmen

    • Strafverfolgungsbehörden, nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen

    • Geldwäschemeldestellen, nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen

    • Im Fall einer Rücklastschrift kann die jeweilige Kontonummer und Bankleitzahl zur Adressermittlung an die kartenausgebende Bank oder an die SCHUFA Holding AG weitergegeben werden. Nähere Informationen über die SCHUFA erhalten Sie unter www.schufa.de/datenschutz.

    • Im Fall einer trotz Mahnung nicht bezahlten Forderung aus einer Rücklastschrift ein gemäß RDG registrierter Inkassodienstleister

    electronic cash („girocard“):

    • Ihre kartenausgebende Bank und den Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers

    • die von der Deutschen Kreditwirtschaft zwischengeschalteten Stellen, die Abrechnung (auch „Clearing und Settlement “ genannt) von Zahlungen übernehmen

    • Strafverfolgungsbehörden, nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen

    • Geldwäschemeldestellen, nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen

    Andere Zahlverfahren mit Karte:

    • das Zahlungskartensystem, z.B. Visa oder Mastercard

    • Ihre kartenausgebende Bank und die Bank des Acquirers

    • die von den Kreditkartenorganisationen zwischengeschalteten Stellen, die Abrechnung (auch „Clearing und Settlement“ genannt) von Zahlungen übernehmen

    • Strafverfolgungsbehörden, in den gesetzlich vorgesehenen Fällen

    • Geldwäschemeldestellen, in den gesetzlich vorgesehenen Fällen

    Werden Daten in ein Drittland oder an eine internationale Organisation übermittelt?

    Zahlung im Lastschriftverfahren:

    Nein, eine solche Übermittlung findet nicht statt.

    electronic cash („girocard“):

    Nein, eine solche Übermittlung findet nicht statt.

    Andere Zahlverfahren mit Karte:

    Der Acquirer leitet Ihre Daten an das Zahlungskartensystem weiter. Die meisten globalen Zahlungskartensysteme haben ihren Hauptsitz sowie Datenverarbeitungssysteme in Drittländern, d.h. außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums.

    Die Weiterleitung erfolgt zu dem Zweck, um Ihre Zahlung zu autorisieren und auszuführen. Der Acquirer leitet Ihre Daten an das Zahlungskartensystem und damit bei globalen Zahlungskartenverfahren an einen Standort außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums weiter. Dies erfolgt gemäß den jeweils dafür geltenden gesetzlichen Anforderungen, etwa zum Zweck der Erfüllung des Vertrages mit dem ausländischen Zahler, und um Ihre Zahlung zu autorisieren und auszuführen.

    Über die Verarbeitung Ihrer Daten durch das Zahlungskartensystem informieren Sie sich bitte in dessen Datenschutzbestimmungen:

    Wie lange werden meine Daten gespeichert?

    Zahlung im Lastschriftverfahren / electronic cash („girocard“) / Andere Zahlverfahren mit Karte:

    Daten zu einzelnen Zahlungstransaktionen werden bei Concardis/Nets gemäß § 8 GWG und § 30 ZAG nach fünf (5) Jahren gelöscht, soweit sie nicht Teil von Unterlagen sind, die längeren Aufbewahrungspflichten unterliegen. Handelsbriefe und andere handels- und steuerrechtlich relevante Daten wie Bücher oder Buchungsbelege werden bei Concardis/Nets gemäß Handelsgesetzbuch (HGB) und Abgabenordnung (AO) gelöscht, die Aufbewahrungsfristen betragen zum Teil sechs (6) Jahre, in vielen Fällen auch zehn (10) Jahre.

    Forderungsdaten aus Rücklastschriften werden gelöscht, sobald die Forderung vollständig beglichen ist, soweit sie nicht Teil von Unterlagen sind, die entsprechend längeren Aufbewahrungspflichten gemäß HGB und AO unterliegen.

    Welche Datenschutzrechte habe ich?

    Zahlung im Lastschriftverfahren / electronic cash („girocard“) / Andere Zahlverfahren mit Karte:

    Jede betroffene Person hat folgende Datenschutzrechte:

    • das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO
    • das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO
    • das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO
    • das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO
    • das Recht auf Widerspruch aus Artikel 21 DSGVO8.
    • das Recht auf Datenübertragbarkeit aus Artikel 20 DSGVO
    • das Recht auf Beschwerde bei einer zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde (Artikel 77 DSGVO i.V.m. § 19 BDSG)

    Beim Auskunftsrecht und beim Löschungsrecht gelten die Einschränkungen nach §§ 34 und 35 BDSG

    Werden meine Daten für eine automatisierte Entscheidungsfindung verwendet?

    Zahlung im Lastschriftverfahren:

    Zahlungsempfänger:
    Zur Verhinderung von Kartenmissbrauch und zur Begrenzung des Risikos von Zahlungsausfällen sind Höchstbeträge für Zahlungen innerhalb bestimmter Zeiträume festgelegt. In die Entscheidungsfindung fließt zusätzlich mit ein, wenn zuvor eine Lastschrift von Ihrer kartenausgebenden Bank mangels Deckung nicht eingelöst oder von Ihnen widerrufen wurde (Rücklastschrift).

    Diese Information wird nicht in die Entscheidungsfindung mit einbezogen, wenn die Rücklastschrift erfolgt ist im Zusammenhang mit einem Widerruf, oder wenn Sie Rechte aus dem zugrunde liegenden Geschäft geltend machen (z.B. wegen eines Sachmangels bei einem Kauf). Das Hinzuziehen dieser Informationen dient zur Verhinderung künftiger Zahlungsausfälle. Mit dem vollständigen Ausgleich offener Forderungen werden diese Daten gelöscht.

    Mit Hilfe dieser Informationen kann der Netzbetreiber an Zahlungsempfänger, die an sein System angeschlossen sind, Empfehlungen für ihre Entscheidung erteilen, ob sie eine Zahlung im Lastschriftverfahren akzeptieren wollen. Der Netzbetreiber kann zu diesem Zweck Rücklastschriftinformationen von allen bei ihm angeschlossenen Zahlungsempfängern verwenden; für eine kurze Zeit – wenige Tage – zur Verhinderung von Kartenmissbrauch Zahlungsinformationen auch zahlungsempfängerübergreifend auswerten; darüber hinaus nur solche Zahlungsinformationen auswerten, die er vom selben Zahlungsempfänger erhalten hat. Eine Nutzung Ihrer Daten zum Zweck der Bonitätsprüfung findet nicht statt. Ihre Zahlungsdaten werden ausschließlich für die Entscheidung darüber genutzt, ob dem jeweiligen Zahlungsempfänger eine Zahlung im Lastschriftverfahren empfohlen wird.

    electronic cash („girocard“) / Andere Zahlverfahren mit Karte:

    Wenn Sie Ihre Karte zur Bezahlung verwenden wollen, muss die Kartenzahlung erst autorisiert werden. Die Autorisierung erfolgt automatisch unter Verwendung Ihrer Daten. Dabei können insbesondere folgende Erwägungen eine Rolle spielen: Zahlungsbetrag, Ort der Zahlung, bisheriges Zahlungsverhalten, Zahlungsempfänger, Zahlungszweck. Ohne Autorisierung ist die Kartenzahlung nicht möglich. Dies hat keinen Einfluss auf andere Zahlungsmethoden (z.B. andere Karten oder Bargeld).

    Wie sieht das Widerspruchsrecht im Einzelfall aus?

    Zahlung im Lastschriftverfahren / electronic cash („girocard“) / Andere Zahlverfahren mit Karte:

    Sie haben das Recht, aus Gründen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben, bei dem jeweils Verantwortlichen jederzeit Widerspruch einzulegen gegen die Verarbeitung von Daten, die aufgrund von Artikel 6 (1) (f) DSGVO erfolgt, also gegen die Verarbeitung von Daten auf der Grundlage einer Interessenabwägung. Wenn Sie berechtigt Widerspruch einlegen, werden Ihre Daten nicht mehr aufgrund von Artikel 6 (1) (f) DSGVO verarbeitet, mit zwei Ausnahmen:

    • Ihre Daten werden weiterverarbeitet, soweit der Verantwortliche zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen kann, die Ihre Interessen, Rechte und Freiheiten überwiegen, insbesondere z.B. bei gesetzlichen Aufbewahrungspflichten und zur Durchführung einer am Zahlungsterminal schon begonnenen, aber noch nicht abgeschlossenen Zahlung.

    • Ihre Daten werden weiterverarbeitet, wenn dies der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen dient

    Was kostet die Annahme von Kartenzahlung und was sind die einzelnen Komponenten?

    Die Annahme von Kartenzahlung ist günstiger als Sie bestimmt denken. Dies liegt insbesondere an der Regulierung der Europäischen Union zur Harmonisierung der Kartenzahlung aus dem Jahr 2015. Hier wurden die Interbankenendgelte für Kreditkartenzahlungen stark reduziert.  

    Die Annahme von Kartenzahlung besteht in der Regel aus folgenden Komponenten:

    1. Der Miete oder dem Kauf eines Terminals

    2. Der monatlichen Servicegebühr

    3. Den Transaktionsbasierten Kosten

    1.) Monatliche Fixkosten

    Sie benötigen ein (EC-)Kartenterminal, um überhaupt Kartenzahlen anbieten zu können und müssen daher ein entsprechendes Gerät bei einem Zahlungsanbieter kaufen oder mieten. Ja nach Art des Gerätes sollten Sie hier mit monatlichen Mietkosten von €10 bis €16 rechnen. Sollten Sie ein Kartenterminal kaufen, so entstehen Ihnen Einmalkosten von €350 bis €700.Der Vorteil bei dem Mieten eines Terminals ist, dass Sie keine Probleme damit haben sollte das Terminal mal defekt sein oder seine Zulassung verliert. Hier bekommen Sie von Ihrem Dienstleister kostenfrei ein Austauschgerät.

    2.) Monatliche Servicegebühren

    Die monatlichen Servicegebühren beinhalten die Bereitstellung einer Servicehotline und umfasst zudem die regelmäßigen Softwareupdates aus dem Terminal. Die Softwareupdates kommen automatisch per Nachtverarbeitung von den Terminalherstellern und verursachen Kosten. Diese werden im Rahmen der monatlichen Servicegebühren umgelegt.

    3.) Variable Kosten

    Variable Kosten entstehen je Kartentransaktion. Die Höhe der Gebühren richtet sich dabei nach der Art der Kartenzahlung (Girocard, Kreditkarte) und der Höhe des Transaktionsbetrags.

    Girocard (früher ec-Karte) ist in Deutschland die meistgenutzte und günstigste Form der Kartenzahlung. Die Kosten hierfür liegen bei ca. 0,23%- 0,25 % vom Umsatz.Den optimalen Service bieten Sie Ihren Kunden, wenn Sie auch Kreditkartenzahlungen anbieten. Die Gebühren richten sich nach der Kreditkartenorganisation, wie MasterCard, Visa und American Express, Diners Club oder Union Pay. Die Volumensgebühren liegen hier bei ca. 1,2 – 2,5 % des Umsatzes.Hinzu kommen zudem die Transaktionskosten. Eine Transaktion ist z.B. eine Zahlung mit Girocard oder Kreditkarte, aber auch der Kassenschnitt, mit dem Sie z.B. am Tagesende die Zahlungen an den Dienstleister schicken und dann in den nächsten Tagen Ihr Geld erhalten. Für jede Transaktion, egal in welcher Höhe, fällt eine geringe Gebühr von wenigen Cent an (bei uns € 7 – 9 Cent).

    Bei den variablen Kosten wird oft das Clearing vergessen. Bei der Kalicom zahlen Sie für das zentrale Clearing nichts. Das zentrale Clearing hat gegenüber dem Einzelclearing den Vorteil, dass alle Zahlungsvorgänge eines Tages gebündelt (als Sammelgutschrift) auf Ihr Konto verbucht werden. Damit Sparen sie die Einzelbuchungsgebühren bei Ihrer Hausbank.

    Ist Bargeld wirklich kostenlos?

    Kartenzahlung senkt viele Kosten, die eher „im Hintergrund“ stattfinden und häufig von Bäckereien in ihren Überlegungen, ob sich Kartenzahlung denn lohnt, übersehen werden. Denn auch bei der Bargeldzahlung fallen Kosten an.

    Die größten Kostenpunkte dabei:

    • Die Geldbeschaffung – Jeden Tag müssen Händler Wechselgeld beschaffen oder Geld einzuzahlen. Neben den Bankgebühren entstehen zusätzliche Zeit- und Personalkosten.

    • Abwicklungskosten– Nach Geschäftsschluss und auch während der Öffnungszeiten muss das Bargeld gezählt und sortiert werden. Zudem muss eine Abrechnung erstellt werden. Auch das führt wiederum zu Personalkosten.

    • Kosten für Transport und Sicherung – Nach Geschäftsschluss muss das Bargeld sicher aufbewahrt werden. Erneut steht ein Gang zur Bank an. Und auch die Einzahlung von Bargeld kostet inzwischen Gebühren. Eine Studie der Bundesbank zeigt, dass im Einzelhandel der Gesamtaufwand für sämtliche Bargeldaktivitäten über 1,3 Milliarden Euro beträgt. Hinzu kommen 1,8 Milliarden Euro allein für die Kassierzeit und 5,7 Millionen Euro als Wechselgeldkosten. Pro Transaktion, also pro Bargeldeinkauf, bedeutet dies in etwa Kosten von 0,24 €.

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