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 Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (AGB) der Kalicom Ralf Liebers e.K. (Zahlungssysteme)
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§ 1 Vertragsgegenstand
Kalicom erbringt eine oder mehrere der nachstehend vereinbarten Leistungen - Vertrieb von elektronischen Zahlungssystemen und deren Peripherie mit dazugehörender Abwicklung der Transaktion (Providerleistung) als kaufmännischer Netzbetreiber. - Installation und Schulung von Software externer Lieferanten - alle Dienstleistungen, die mit dem bargeldlosen Zahlungsverkehr in Zusammenhang stehen
§ 2 Angebote, Auftragsbestätigungen
Unsere Angebote sind freibleibend. Ebenso sind technische Beschreibungen und sonstige Angaben in Angeboten, Prospekten und sonstigen Informationen zunächst unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist. Änderungen der Modelle, Konstruktionen oder der Ausstattung bleiben uns vorbehalten, sofern dadurch der Vertragsgegenstand keine für den Käufer unzumutbare Änderung erfährt. An speziell ausgearbeiteten Angeboten halten wir uns 30 Kalendertage gebunden, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentum- und Urheberrechte vor.
§ 3 Preise
Die in unseren Angeboten und Auftragsbestätigungen genannten Preise sind die Tagespreise zuzüglich der zum Zeitpunkt der Lieferung gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Preise gelten vom Vertragsschluss an für vier Monate. Danach können wir zwischenzeitlich eingetretene Lohn- und Materialpreiserhöhungen in entsprechendem Umfang an den Kunden weitergeben. Bei Preiserhöhungen ist der Kunde nur dann berechtigt vom Kauf zurückzutreten, wenn die Preissteigerung erheblich über der Steigerung der allgemeinen Lebenshaltungskosten liegt. Falls nicht anders vereinbart, werden die Kosten für Fracht, Porto, Verpackung, Versicherung und Installation gesondert in Rechnung gestellt. Ausgenommen hiervon sind die ab Werk üblichen Normalverpackungen.
§ 4 Liefertermine, höhere Gewalt, Gefahrübergang
Der Liefertermin wird im Leistungsschein (Auftrag) von den Parteien festgelegt. Lieferzeiten werden nach bestem Wissen und Gewissen angegeben, unter Berücksichtigung der vertragsmäßigen Mitwirkung. Der Liefertermin ist eingehalten, wenn wir bis zu seinem Ablauf die Ware versandt oder die Versandbereitschaft dem Käufer mitgeteilt haben, oder das Vertragsprodukt dem Frachtführer übergeben haben. Im Übrigen sind wir berechtigt, die Lieferung um die Dauer einer Behinderung aufzuschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, wenn ein Fall von höherer Gewalt vorliegt. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Krieg, Aufruhr, Eingriffe von hoher Hand, Feuer, Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere bei Streik oder Aussperrung sowie Betriebs- oder Transportstörungen bei uns oder bei Vorlieferanten, die wir aus unserer bisherigen Kenntnis als zuverlässigen Lieferanten einstufen konnten. Schadenersatzansprüche wegen nicht rechtzeitiger oder unterbliebener Lieferung sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Zu Teillieferungen und Teilleistungen, welche auch berechnet werden können, sind wir jederzeit berechtigt, soweit sich für den Gebrauch keine Nachteile ergeben. Ausgelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Kunden unbeschadet seiner Gewährleistungsrechte entgegen zu nehmen. Bezüglich des Gefahrenübergangs gilt in diesem Fall die gesetzliche Regelung (§ 474 Abs. 2 BGB). Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung unser Lager oder das unseres Lieferanten (bei Direktlieferung) verlassen hat. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über, wir verpflichten uns jedoch, auf Wunsch und Kosten des Kunden entsprechende Versicherungen gegen Diebstahl, Bruch- , Transport-, Feuer- und Wasserschäden abzuschließen, wenn diese verlangt wird. Stellt sich nach Abschluss des Vertrages heraus, dass der Besteller keine hinreichende Gewähr für seine Zahlungsfähigkeit bietet und unser Zahlungsanspruch gefährdet ist, sind wir berechtigt, die Lieferung zu verweigern, bis der Besteller die Zahlung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet hat. Erfolgt die Zahlung oder Sicherheitsleistung nach einer darauf gerichteten Aufforderung nicht innerhalb 12 Werktagen, so sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Kalicom ist nicht dafür verantwortlich, die Geräte im Rahmen der Aufstellung und Herbei- führung der Betriebsbereitschaft mit sonstigen Geräten und Programmen zu verbinden, es sei denn, es wird im Einzelfall schriftlich eine gegenteilige Regelung getroffen.
§ 5 Annahmeverzug des Käufers
Gerät der Besteller mit dem Abruf, der Annahme oder Abholung in Verzug oder ist eine Verzögerung des Versandes oder der Zustellung von ihm zu vertreten, so sind wir unbeschadet weitergehender Ansprüche berechtigt, eine Kostenpauschale in Höhe der ortsüblichen Lagerkosten zu verlangen, unabhängig davon, ob wir die Ware bei uns oder bei Dritten einlagern. Dem Besteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder niedrigerer Schaden entstanden ist. Nimmt der Kunde die Ware nicht an, so sind wir berechtigt nach Setzung und fruchtlosen Ablauf einer Nachfrist von 14 Tagen, einen Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Ohne Nachweis können wir 10% der Kaufsumme geltend machen, sofern nicht nachweislich ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Außerdem behalten wir uns vor, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen.
§ 6 Zahlung, Inkasso
Wir sind berechtigt, nach Vertragsabschluss eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Unsere Rechnungen sind ohne jeden Abzug von Skonto sofort nach Erhalt zahlbar, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist. Wir weisen darauf hin, dass sich der Besteller/Käufer automatisch 30 Tage nach Rechnungseingang in Verzug befindet. Zahlungen gelten mit Gutschrift auf unserem Konto als bewirkt. Die Gutschrift von Schecks erfolgt stets vorbehaltlich der Einlösung mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können. Kosten gehen zu Lasten des Käufers. Zahlungen sind nur an uns zu leisten. Unsere Mitarbeiter sind zum Inkasso nur berechtigt, wenn sie eine schriftliche Inkassovollmacht vorlegen. Werden Lastschriften nicht eingelöst, so sind wir berechtigt, Lastschrift- und Bearbeitungskosten in Höhe von 25,-- EURO zu berechnen. Beiden Vertragsparteien bleiben belassen, einen höheren oder niedrigeren Schaden zu berechnen.
§ 7 Aufrechnung
Die Aufrechnung von Zahlungen ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Die Zurückhaltung von Zahlungen durch den Käufer wegen Gegenansprüchen aus anderen Vertragsverhältnissen ist ausgeschlossen.
§ 8 Zahlungsverzug
Kommt der Käufer den sich aus dem Eigentumsvorbehalt ergebenen Verpflichtungen nicht nach, stellt er seine Zahlungen ein, wird über sein Vermögen das gerichtliche Vergleichs- oder Insolvenzverfahren eröffnet, oder laufen Auskünfte ein, die Zweifel über seine Kreditfähigkeit aufkommen lassen, so wird unsere Gesamtforderung gegen ihn sofort fällig.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
Das Eigentum an der gelieferten Ware bleibt so lange vorbehalten, bis die Ware vollständig einschließlich etwaiger Verzugs- und Verfahrenskosten sowie angelaufener Zinsen bezahlt ist. Bei Pfändungen und sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und den Dritten auf unsere Eigentumsrechte hinzuweisen. Die uns durch die Rechtsbeeinträchtigung entstehenden Kosten werden dem Käufer belastet. Ihm ist untersagt, mit seinen Abnehmern Abreden zu treffen, die unsere Rechte beeinträchtigen können. An Dritte ist die Weiterveräußerung bzw. die Übertragung des Eigentums oder Besitzes an Waren, die im Eigentum von Kalicom stehen nicht gestattet.
§ 10 Herstellung der Betriebsbereitschaft
Lieferung und Installation sind mindestens sieben Tage im Voraus dem Kunden mitzuteilen und erfolgen mangels anderweitiger Vereinbarung auf Risiko und Kosten des Anbieters. Die vom Kunden herbeizuführenden Voraussetzungen der Installation und die Voraussetzungen der Betriebsbereitschaft werden im Leistungsschein (Auftrag) spezifiziert. Im Leistungsschein (Auftrag) können Funktionstests spezifiziert werden. a) Herbeiführung der Betriebsbereitschaft durch Installation Vorort Die Installationsvorbereitungen und vereinbarter Begleitmaßnahmen sind vom Kunden vor dem vereinbarten Liefertermin zu erledigen. Mit dem Zeitpunkt der schriftlichen Bestätigung der Betriebsbereitschaft geht die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Beschädigung auf den Kunden über. Nach Abschluss der Funktionsprüfung bestätigt der Kunde in einem die getesteten Funktionen umfassenden Abnahmeprotokoll die Mängelfreiheit zum Abnahmezeitpunkt. b) Herbeiführung der Betriebsbereitschaft durch telefonische Installation Bei einer telefonischen Installationsunterstützung wird eine erweiterte Diagnose des Gerätes mit Funktionsprüfung durch den Kunden vorgenommen. Die Feststellung der Funktion gilt als Bestätigung der Betriebsbereitschaft.
§ 11 Gewährleistung, Sachmängel, Haftung
Die Gewährleistungspflicht für Mängel an der Hard- und Software sowie alle anderen Waren beträgt 1 Jahr ab Bestätigung der Betriebsbereitschaft. Gewährleistungsansprüche können nur bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist geltend gemacht werden. Keine Gewährleistungsansprüche des Kunden bestehen aus dem Auftreten von Mängeln, die der Kunde selbst zu vertreten hat. Vermitteln wir die Leistung Dritter, so beschränken sich Haftung und Gewährleistung dem Grund und der Höhe nach auf den Umfang, für den der Dritte haftet. Weitergehend haften wir nur, soweit ein eigenes Verschulden hinzutritt. Übernehmen wir auch eine Wartungsverpflichtung, so sind für den Zeitraum der Gewährleistungspflicht nur diejenigen Mängelbeseitigungen zu vergüten, die nicht unter die Gewährleistung fallen. Mängelrügen haben stets schriftlich zu erfolgen. Bei berechtigten Mängelrügen sind wir berechtigt, im Rahmen der Nacherfüllung gemäß §439 BGB zunächst eine Beseitigung des Mangels vorzunehmen. Für Schäden, die durch falsche Angaben des Kunden, mangelnde Wartung, instruktionswidrige Bedienung, Verwendung von herstellerfremden Ersatzteilen oder Produkten entstanden sind, haften wir nicht. Des Weiteren haften wir nicht für abwendbare Schäden, die durch ordnungsgemäß durchgeführte Datensicherungen hätten vermieden werden können. Verlangt der Kunde Nacherfüllung, können wir den Sachmangel nach unserer Wahl abstellen durch Nachbesserung oder Neulieferung. Im Falle einer Neulieferung ist der Kunde verpflichtet, die mit der Nutzung der Ware gezogenen Gebrauchsvorteile Zug um Zug gegen Neulieferung herauszugeben. Machen die Kosten der Nachbesserung mehr als 50% des Lieferwertes aus, können wir die Nacherfüllung verweigern. Betriebsstörungen: Für durch höhere Gewalt, Naturereignisse, Kriegsereignisse, Aufruhr oder Ähnliches bedingte Betriebsstörungen und auftretende Schäden, die Kalicom nicht zu verantworten hat, ist jegliche Haftung seitens Kalicom ausgeschlossen. Unsere Haftung ist bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Bei leichter Fahrlässigkeit ist unsere Haftung beschränkt auf wesentliche, aus der Natur des Vertrages folgende Rechte und Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Kunde vertrauen darf. In Fällen der leichten Fahrlässigkeit ist die Haftung, gleich aus welchem Rechtsgrund, für Mangelfolgeschäden ausgeschlossen und der Höhe nach auf 100.000,-- EURO beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit des Kunden. In diesen Fällen haften wir für jedes Verschulden.
Die Gewährleistung gilt nicht für Verbrauchsmaterialien wie z. B. Papierrollen und Akkus.
§ 12 Besondere Bestimmungen bei der Überlassung von Software
Die von uns gelieferte Standard-/ System- / Individualsoftware und die dazugehörigen Dokumentationen sind unser Eigentum oder ganz oder teilweise Eigentum unserer Lieferanten und sind durch Urheberrechtsgesetz der Bundesrepublik Deutschland und Bestimmungen internationaler Verträge geschützt. Der Käufer erhält an der Standard-/ System-/ Individualsoftware ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht, dessen Umfang und Laufzeit sich aus dem Leistungsschein ergibt. Die Software darf, sofern nichts anderes vereinbart worden ist, oder unsere Vorlieferanten keine anderslautende Bestimmungen haben, weder weiterveräußert noch vermietet oder verleast werden. Eine Ausnahme stellen von uns belieferte Händler dar, welche die Software von uns für den Wiederverkauf erworben haben. Einer einmaligen Weiterveräußerung wird ausdrücklich zugestimmt. Der Händler hat dafür Sorge zu tragen, dass bei seiner Weiterveräußerung der von uns gelieferten Softwareprodukte auch die Einschränkungen durch die Softwarenutzungsrechte und Urheberrechte dem Endkunden vermittelt werden. Bei Zuwiderhandlung haftet uns gegenüber zunächst der Händler an den wir unsere Softwareprodukt geliefert haben. Der Kunde ist nicht berechtigt, Änderungen am Programmcode vorzunehmen, auch nicht zum Zweck der Fehlerbeseitigung. Ein Update-Service wird dem Kunden nur zur Verfügung gestellt, wenn dies im Leistungsschein vereinbart wird. Wir weisen den Kunden auf neue Versionen hin.
§ 13 Nutzungsrecht an der Terminalsoftware
Der Kunde ist berechtigt, die Software, die auf den im Rahmen eines Kaufvertrages von Kalicom erworbenen Terminals installiert ist, zur elektronischen Autorisierung und Abrechnung von Kredit- und Zahlungskarten zu nutzen. Das Nutzungsrecht ist nicht ausschließlich und nicht übertragbar. Jegliche Vervielfältigung sowie jegliche Verbreitung unberechtigter Weise hergestellter Kopien ist unzulässig, verletzt die Rechte von Kalicom und /oder die Urheberrechte Dritter und wird strafrechtlich und zivilrechtlich verfolgt.
§ 14 Hotline-Service für POS Terminals
Für Störungsmeldungen und sonstiger Rückfragen technischer Art stellt Kalicom dem Kunden einen kostenpflichtigen telefonischen Hotline-Service zur Verfügung. Der Hotline-Service umfasst die Aufnahme von technischen Störungen am POS-Terminal und die Unterstützung des Kunden bei der Inbetriebnahme des POS-Terminals. Sollte eine Problemlösung durch die technische Hotline nicht möglich sein, erfolgt die Beauftragung des Servicedienstleisters entsprechend der vertraglichen Vereinbarung. Der Hotline-Service-Vertrag und der Netzbetrieb sind mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende kündbar.
§ 15 Depotwartung
Haben die Vertragsparteien Depotwartung hinsichtlich der POS-Terminals vereinbart und ist die Funktionstüchtigkeit des POS-Terminals nicht mit Unterstützung der technischen Hotline wieder herzustellen, stellt Kalicom dem Kunden ein Austauschgerät zur Verfügung. Das Austauschgerät wird dem Kunden per Frachtgut zugeschickt. Die Inbetriebnahme erfolgt mit telefonischer Unterstützung der technischen Hotline. Das defekte POS-Terminal wird vom Kunden an Kalicom zurückgeschickt, bzw. durch einen von Kalicom beauftragten Versandunternehmen abgeholt. Kalicom ist berechtigt die Kosten für Hin- und Rücktransport dem Kunden in Rechnung zu stellen. Sollte innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt des Austausch-POS Terminals das defekte POS-Terminal nicht bei Kalicom eingegangen sein, ist Kalicom nach vorheriger Ankündigung berechtigt, das defekte Gerät auf Kosten des Kunden selbst oder durch einen Dritten abholen zu lassen. Der Depotwartungsvertrag ist mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende kündbar.
§ 16 Vor-Ort-Wartung
Haben die Vertragsparteien eine Vor-Ort-Wartung hinsichtlich der POS-Terminals vereinbart und ist die Funktionstüchtigkeit des POS-Terminals nicht mit Unterstützung der telefonischen Hotline wieder herzustellen, wird Kalicom innerhalb einer angemessenen Frist eine Instandsetzung vor Ort bzw. den Austausch des Gerätes innerhalb der üblichen Geschäftszeiten vornehmen. Der Vor-Ort-Wartungsvertrag ist mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende kündbar.
§ 17 Wirtschaftlicher oder technischer Totalschaden eines POS-Terminals mit Wartungsvertrag
Ist nach Einschätzung von Kalicom die Funktionalität des POS-Terminals nicht oder nicht ohne unverhältnismäßig hohen Aufwand (technischer Totalschaden) wieder herzustellen, bzw. der Kostenaufwand für die Reparatur die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert übersteigt (wirtschaftlicher Totalschaden), und ist die Wiederherstellung der Funktionalität nicht im Rahmen der Gewährleistung von Kalicom abgedeckt, besteht kein Anspruch des Kunden auf Leistungen aus dem Wartungsvertrag. Der Wartungsvertrag ist in diesem Fall fristlos gekündigt. Ist die Funktionsbeeinträchtigung des Gerätes durch eine Änderung des POS-Verfahrens, bzw. durch veränderte Anforderungen oder Zulassungsbedingungen zurückzuführen, so ist die Herstellung der Betriebsfähigkeit des POS-Terminals nicht durch die Leistungen der Wartungsverträge abgedeckt.
§ 18 Technischer Netzbetrieb
Für die technische Abwicklung des Netzbetriebes bedient sich Kalicom eines Dienstleisters. Zurzeit wird die Abwicklung über die BCB Processing durchgeführt.
§ 19 Hinweise zum Geldwäschegesetz
Kalicom wird lt. §3 Abs.1 Nr.3 Geldwäschegesetz (GwG) dazu verpflichtet, abzuklären, ob unser Vertragspartner für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt. Der Vertragspartner ist verpflichtet, eventuell sich im Laufe der Geschäftsbeziehung ergebende Änderungen der gegenüber Kalicom gemachten Pflichtangaben, unverzüglich mitzuteilen. Wirtschaftlich Berechtigte sind ausschließlich natürliche Personen, - auf deren Veranlassung der Vertrag geschlossen wurde (z. B. Treuhandverhältnis) oder - in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Kontoinhaber letztendlich steht oder - die hauptsächlich Begünstigte einer fremdnützigen Gesellschaft sind.
§ 20 Datenschutz
Die für die Legitimationsprüfung erforderliche Aufzeichnung von Ausweisdaten bzw. die Anfertigung einer Kopie des Ausweises erfolgt aufgrund des §4 GwG i.V. mit §8 GwG und wird ausschließlich im Rahmen der Anforderungen des Geldwäschegesetzes verwendet. Soweit es zur Vertragserfüllung erforderlich ist, werden personenbezogene Daten, z. B. im Rahmen der Abwicklung von Zahlungsverkehrsaufträgen an eingeschaltete Institutionen (insbesondere Geld- und Kreditinstitute sowie Kreditkartenorganisationen), weitergegeben. Die Datenverarbeitung erfolgt durch die BCB Betriebs-Center für Banken Processing GmbH, Eckenheimer Landstraße 242, 60320 Frankfurt.
§ 21 Gerichtsstand, Erfüllungsort, anwendbares Recht
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Teile Dortmund. Ist der Käufer Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so sind wir auch berechtigt, am Hauptsitz des Klägers zu klagen. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Kunde seinen Firmensitz im Ausland hat. In diesem Vertrag sind sämtliche Rechte und Pflichten der Vertragsparteien geregelt. Änderungen und Ergänzungen sind nur in Schriftform und bei Bezugnahme auf diesen Vertrag wirksam und beiderseitig zu unterzeichnen. Abweichungen in Einkaufsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn der Anbieter diesen Abweichungen ausdrücklich schriftlich zustimmt. Die zugehörigen Nachträge zu diesem Vertrag und zu dem Leistungsschein sind bei Unterzeichnung Bestandteil des vorliegenden Vertrages. Alle Bestimmungen gelten nur gegenüber Vollkaufleuten und anderen gleichgestellten Nicht-Verbrauchern. Die Besonderheiten des Verbrauchsgüterkaufs wurden daher nicht berücksichtigt. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit durch einen späteren Umstand verlieren oder sollte sich in diesem Vertrag eine Lücke herausstellen, so wird hierdurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Vertragsbestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben würden, sofern sie diesen Punkt bedacht hätten.

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