Mit dem Erlass des Bundesministeriums für Finanzen vom 26.11.2010 müssen folgende wesentliche Punkte (Auszug aus dem genannten Schreiben) von ihnen  für künftige Steuerprüfungen erfüllt werden.

  1. Alle Unterlagen, die mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems (z. B. Computer oder Computerkasse) erstellt wurden, müssen jederzeit verfügbar, unverzüglich lesbar und maschinell auswertbar aufbewahrt werden. (Seit Januar 2002)
  2. Die vorgenannten Geräte sowie die mit ihrer Hilfe erstellten digitalen Unterlagen müssen seit diesem Zeitpunkt neben den Grundsätzen „ordnungsgemäßer DV- gestützter Buchführungs-systeme“  vom 7.11.1995 auch den „Grundsätzen zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen“ vom 16.7.2001 entsprechen
  3. Die Feststellungslast liegt beim Steuerpflichtigen. Insbesondere müssen alle steuerlich relevanten Einzeldaten (Einzelaufzeichnungspflicht) einschließlich etwaiger mit dem Gerät elektronisch erzeugter Rechnungen unveränderbar und vollständig aufbewahrt werden. Eine Verdichtung dieser Daten oder ausschließliche Speicherung der Rechnungsendsummen ist unzulässig. Ein ausschließliches Vorhalten aufbewahrungspflichtiger Unterlagen in ausgedruckter Form ist nicht ausreichend. Die digitalen Unterlagen und die Strukturinfor-mationen müssen in einem auswertbaren Datenformat vorliegen.
  4. Ist die komplette Speicherung aller steuerlich relevanten Daten (bei der Registrierkasse insbesondere Journal-, Auswertungs-, Programmier und Stammdatenänderungsdaten) innerhalb des Gerätes nicht möglich, müssen diese Daten unveränderbar und maschinell auswertbar auf einem externen Datenträger gespeichert werden. Ein Archivsystem muss die gleichen Auswertungen wie jene im laufenden System ermöglichen.
  5. Die konkreten Einsatzorte und –zeiträume der vorgenannten Geräte sind zu protokollieren und diese Protokolle aufzubewahren.
  6. Soweit ein Gerät bauartbedingt den in diesem Schreiben niedergelegten gesetzlichen Anfor-derungen nicht oder nur teilweise genügt, wird es nicht beanstandet, wenn der Steuerpflich-tige dieses Gerät längstens bis zum 31.12.2016 in seinem Betrieb weiterhin einsetzt. Das setzt aber voraus, dass der Steuerpflichtige technisch mögliche Softwareanpassungen und Speichererweiterungen mit dem Ziel durchführt, die in diesem Schreiben konkretisierten gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen.
  7. Bei Registrierkassen, die technisch nicht mit Softwareanpassungen und Speichererweite-rungen aufgerüstet werden können, müssen die Anforderungen des BMF-Schreibens vom 9.1.1996 weiterhin vollumfänglich beachtet werden.
  8. Das BMF-Schreiben zum „Verzicht auf die Aufbewahrung von Kassenstreifen bei Einsatz elektronischer Registrierkassen“ vom 9.1.1996 wird im Übrigen hiermit aufgehoben.

Der gesamte Text ist unter www.bundesfinanzministerium.de nachzulesen.
LISA bietet in einem neuen Modul die Möglichkeit alle Programmdatenänderungen, die von der Bäckereisoftware an die Kommunikationssoftware (Connect, Vectron Commander, Kakom) gesendet werden, in der gewünschten Form zu archivieren. Somit wird ein wesentlicher Bestandteil des Erlasses erfüllt.