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§ 1 Vertragsgegenstand

Kalicom erbringt eine oder mehrere der nachstehend vereinbarten Leistungen

  1. Vertrieb und Service von Kassensystemen mit allen benötigten angeschlossenen Geräten sowie den Vertrieb von Zubehör
  2. Vertrieb, Installation und Schulung von Software externer Lieferanten
  3. Vertrieb von elektronischen Zahlungssystemen mit dazu gehörender Abwicklung der Transaktion (Providerleistung)

Der genaue Vertragsinhalt ergibt sich aus dem Leistungsschein. Der Leistungsschein ist Bestandteil des Vertrages.


§ 2. Angebote, Auftragsbestätigungen

Unsere Angebote sind freibleibend. Ebenso sind technische Beschreibungen und sonstige Angaben in Angeboten, Prospekten und sonstigen Informationen zunächst unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist. Änderungen der Modelle, Konstruktionen oder der Ausstattung bleiben uns vorbehalten, sofern dadurch der Vertragsgegenstand keine für den Käufer unzumutbare Änderung erfährt. An speziell ausgearbeiteten Angebote halten wir uns 30 Kalendertage gebunden, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentum- und Urheberrechte vor.

§ 3. Preise

Die in unseren Angeboten und Auftragsbestätigungen genannten Preise sind die Tagespreise zuzüglich der zum Zeitpunkt der Lieferung gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Preise gelten vom Vertragsschluss an für vier Monate. Danach können wir zwischenzeitlich eingetretene Lohn- und Materialpreiserhöhungen  in entsprechendem Umfang an den Kunden weitergeben. Bei Preiserhöhungen ist der Kunde nur dann berechtigt vom Kauf zurückzutreten, wenn die Preissteigerung erheblich über der Steigerung der allgemeinen Lebenshaltungskosten liegt. Falls nicht anders vereinbart, werden die Kosten für Fracht, Porto, Verpackung, Versicherung und Installation gesondert in Rechnung gestellt. Ausgenommen hiervon sind die ab Werk üblichen Normalverpackungen.

§ 4. Liefertermine, höhere Gewalt, Gefahrübergang

Der Liefertermin wird im Leistungsschein von den Parteien festgelegt. Lieferzeiten werden nach bestem Wissen und Gewissen angegeben, unter Berücksichtigung der vertragsmäßigen Mitwirkung. Der Liefertermin ist eingehalten, wenn wir bis zu seinem Ablauf die Ware versandt oder die Versandbereitschaft dem Käufer mitgeteilt haben, oder das Vertragsprodukt dem Frachtführer übergeben haben. Im übrigen sind wir berechtigt, die Lieferung um die Dauer einer Behinderung aufzuschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, wenn ein Fall von höherer Gewalt vorliegt. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Krieg, Aufruhr, Eingriffe von hoher Hand, Feuer, Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere bei Streik oder Aussperrung sowie Betriebs- oder Transportstörungen bei uns oder bei Vorlieferanten, die wir aus unserer bisherigen Kenntnis als zuverlässigen Lieferanten einstufen konnten. Schadenersatzansprüche wegen nicht rechtzeitiger oder unterbliebener Lieferung sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Zu Teillieferungen und Teilleistungen, welche auch berechnet werden können, sind wir jederzeit berechtigt, soweit sich für den Gebrauch keine Nachteile ergeben.
Ausgelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Kunden unbeschadet seiner Gewährleistungsrechte entgegenzunehmen. Bezüglich des Gefahrenübergangs gilt in diesem Fall die gesetzliche Regelung (§ 474 Abs. 2 BGB ). Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung unser Lager oder das unseres Lieferanten ( bei Direktlieferung ) verlassen hat. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über, wir verpflichten uns jedoch, auf Wunsch und Kosten des Kunden entsprechende Versicherungen gegen Diebstahl, Bruch- , Transport-, Feuer- und Wasserschäden abzuschließen, wenn diese verlangt wird.
Stellt sich nach Abschluss des Vertrages heraus, dass der Besteller keine hinreichende Gewähr für seine Zahlungsfähigkeit bietet und unser Zahlungsanspruch gefährdet ist, sind wir berechtigt, die Lieferung zu verweigern, bis der Besteller die Zahlung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet hat. Erfolgt die Zahlung oder Sicherheitsleistung nach einer darauf gerichteten Aufforderung nicht innerhalb 12 Werktagen, so sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

§ 5. Annahmeverzug des Käufers

Gerät der Besteller mit dem Abruf, der Annahme oder Abholung in Verzug oder ist eine Verzögerung des Versandes oder der Zustellung von ihm zu vertreten, so sind wir unbeschadet weitergehender Ansprüche berechtigt, eine Kostenpauschale in Höhe der ortsüblichen Lagerkosten zu verlangen, unabhängig davon, ob wir die Ware bei uns oder bei Dritten einlagern. Dem Besteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder niedrigerer Schaden entstanden ist. Nimmt der Kunde die Ware nicht an, so sind wir berechtigt nach Setzung und fruchtlosen Ablauf einer Nachfrist von 14 Tagen, einen Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
Ohne Nachweis können wir 10% der Kaufsumme geltend machen., sofern nicht nachweislich ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Außerdem behalten wir uns vor, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen.

§ 6. Zahlung, Inkasso

Wir sind berechtigt, nach Vertragsabschluss eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Unsere Rechnungen sind ohne jeden Abzug von Skonto sofort nach Erhalt zahlbar, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist. Wir weisen darauf hin, dass sich der Besteller/Käufer automatisch 30 Tage nach Rechnungseingang in Verzug befindet. Zahlungen gelten mit Gutschrift auf unserem Konto als bewirkt. Die Gutschrift von Schecks erfolgt stets vorbehaltlich der Einlösung mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können. Kosten gehen zu Lasten des Käufers. Zahlungen sind nur an uns zu leisten. Unsere Mitarbeiter sind zum Inkasso nur berechtigt, wenn sie eine schriftliche Inkassovollmacht  vorlegen. Werden Lastschriften nicht eingelöst, so sind wir berechtigt, Lastschrift- und Bearbeitungskosten in Höhe von 10,-- EURO zu berechnen. Beiden Vertragsparteien bleibt nachgelassen, einen höheren oder niedrigeren Schaden zu berechnen.

§ 7. Aufrechnung

Die Aufrechnung von Zahlungen ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Die Zurückhaltung von Zahlungen durch den Käufer wegen Gegenansprüchen aus anderen Vertrags-
Verhältnissen ist ausgeschlossen.

§ 8. Zahlungsverzug

Kommt der Käufer den sich aus dem Eigentumsvorbehalt ergebenen Verpflichtungen nicht nach, stellt er seine Zahlungen ein, wird über sein Vermögen das gerichtliche Vergleichs- oder Insolvenzverfahren eröffnet, oder laufen Auskünfte ein, die Zweifel über seine Kreditfähigkeit aufkommen lassen, so wird unsere Gesamtforderung gegen ihn sofort fällig.

§ 9. Eigentumsvorbehalt

Das Eigentum an der gelieferten Ware bleibt so lange vorbehalten, bis die Ware vollständig einschließlich etwaiger Verzugs- und Verfahrenskosten sowie angelaufener Zinsen bezahlt ist.
Bei Pfändungen und sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und den Dritten auf unsere Eigentumsrechte hinzuweisen. Die uns durch die Rechtsbeeinträchtigung entstehenden Kosten werden dem Käufer belastet. Ihm ist untersagt, mit seinen Abnehmern Abreden zu treffen die unsere Rechte beeinträchtigen können.

§ 10. Herstellung der Betriebsbereitschaft

Lieferung und Installation sind mindestens sieben Tage im Voraus dem Kunden mitzuteilen und erfolgen mangels anderweitiger Vereinbarung auf Risiko und Kosten des Anbieters.
Die vom Kunden herbeizuführenden Voraussetzungen der Installation und die Voraussetzungen der Betriebsbereitschaft werden im Leistungsschein spezifiziert. Im Leistungsschein können Funktionstests spezifiziert werden.
Der Eintritt der Betriebsbereitschaft ist in einem Übergabeprotokoll festzuhalten. Wir überprüfen das Vorliegen der Installationsvoraussetzungen und die Erfüllung der spezifizierten Anforderungen des Kunden. Im Leistungsschein sind die vereinbarten Zeitpunkte für den Abschluss der Installationsvorbereitungen, der Abnahme und vereinbarter Begleitmaßnahmen festzuhalten.
Mit dem Zeitpunkt der schriftlichen Bestätigung der Betriebsbereitschaft geht die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Beschädigung auf den Kunden über.
Nach Abschluss der Funktionsprüfung bestätigt der Kunde in einem die getesteten Funktionen umfassenden Abnahmeprotokoll die Mängelfreiheit zum Abnahmezeitpunkt.

§ 11. Sachmängel, Haftung

Die Gewährleistungspflicht für Mängel an der Hard- und Software sowie alle anderen Waren beträgt 1 Jahr ab Bestätigung der Betriebsbereitschaft. Gewährleistungsansprüche können nur bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist geltend gemacht werden. Keine Gewährleistungsansprüche des Kunden bestehen aus dem Auftreten von Mängeln, die der Kunde selbst zu vertreten hat.
Vermitteln wir die Leistung Dritter, so beschränken sich Haftung und Gewährleistung dem Grund und der Höhe nach auf den Umfang, für den der Dritte haftet. Weitergehend haften wir nur, soweit ein eigenes Verschulden hinzutritt.
Übernehmen wir auch eine Wartungsverpflichtung, so sind für den Zeitraum der Gewährleistungspflicht nur diejenigen Mängelbeseitigungen zu vergüten, die nicht unter die Gewährleistung fallen.
Im übrigen sind Verträge über Wartung, Pflege und Schulung getrennt zu vereinbaren.

Mängelrügen haben stets schriftlich zu erfolgen. Bei berechtigten Mängelrügen sind wir berechtigt, im Rahmen der Nacherfüllung gemäß § 439 BGB zunächst eine Beseitigung des Mangels vorzunehmen.
Für Schäden, die durch falsche Angaben des Kunden, mangelnde Wartung, instruktionswidrige Bedienung, Verwendung von herstellerfremden Ersatzteilen oder Produkten entstanden sind, haften wir nicht.
Des weiteren haften wir nicht für abwendbare Schäden, die durch ordnungsgemäß durchgeführte Datensicherungen hätten vermieden werden können.
Verlangt der Kunde Nacherfüllung, können wir den Sachmangel nach unserer Wahl abstellen durch Nachbesserung oder Neulieferung. Im Falle einer Neulieferung ist der Kunde verpflichtet, die mit der Nutzung der Ware gezogenen Gebrauchsvorteile Zug um Zug gegen Neulieferung herauszugeben. Machen die Kosten der Nachbesserung mehr als 50% des Lieferwertes aus, können wir die Nacherfüllung verweigern.

Unsere Haftung ist bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit unbeschränkt. Bei leichter Fahrlässigkeit ist unsere Haftung beschränkt auf wesentliche, aus der Natur des Vertrages folgende Recht und Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Kunde vertrauen darf. In Fällen der leichten Fahrlässigkeit ist die Haftung, gleich aus welchem Rechtsgrund, für Mangelfolgeschäden ausgeschlossen und der Höhe nach auf 100.000,-- EURO beschränkt.
Dies gilt nicht bei Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit des Kunden. In diesen Fällen haften wir für jedes Verschulden.

Die Gewährleistung gegenüber den von uns belieferten Fachhändlern ist auf den Ersatz fehlerhafter Teile beschränkt. Vorausgesetzt  ist die Einsendung der fehlerhaften Teile (franko/franko) an uns mit Angabe der Rechnungsnummer und des Rechnungsdatums.

§ 12. Besondere Bestimmungen bei der Überlassung von Software

Die von uns gelieferte Standard-/ System- / Individualsoftware und die dazugehörigen Dokumentationen sind unser Eigentum oder ganz oder teilweise Eigentum unserer Lieferanten und sind durch Urheberrechtsgesetz der Bundesrepublik Deutschland und Bestimmungen internationaler Verträge geschützt. Der Käufer erhält an der Standard-/ System-/ Individualsoftware ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht, dessen Umfang und Laufzeit sich aus dem Leistungsschein ergibt.
Die Software darf, sofern nichts anderes vereinbart worden ist, oder unsere Vorlieferanten keine anderslautende Bestimmungen haben, weder weiterveräußert noch vermietet oder verleast werden.
Eine Ausnahme stellen von uns belieferte Händler dar, welche die Software von uns für den Wiederverkauf erworben haben. Einer einmaligen Weiterveräußerung wird ausdrücklich zugestimmt. Der Händler hat dafür Sorge zu tragen, dass bei seiner Weiterveräußerung der von uns gelieferten Softwareprodukte auch die Einschränkungen durch die Softwarenutzungsrechte und Urheberrechte dem Endkunden vermittelt werden. Bei Zuwiderhandlung haftet uns gegenüber zunächst der Händler an den wir unsere Softwareprodukt geliefert haben.
Der Kunde ist nicht berechtigt, Änderungen am Programmcode vorzunehmen, auch nicht zum Zweck der Fehlerbeseitigung.
Ein Update-Service wird dem Kunden nur zur Verfügung gestellt, wenn dies im Leistungsschein vereinbart wird. Wir weisen den Kunden auf neue Versionen hin.

§ 13. Gerichtsstand, Erfüllungsort, anwendbares Recht

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Teile Dortmund. Ist der Käufer Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so sind wir auch berechtigt, am Hauptsitz des Klägers zu klagen. Es gilt ausschließlich Deutsches Recht unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Kunde seinen Firmensitz im Ausland hat.
In diesem Vertrag sind sämtliche Rechte und Pflichten der Vertragsparteien geregelt. Änderungen und Ergänzungen sind nur in Schriftform und bei Bezugnahme auf diesen Vertrag wirksam und beiderseitig zu unterzeichnen.  Abweichungen in Einkaufsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn der Anbieter diesen Abweichungen ausdrücklich schriftlich zustimmt.
Die zugehörigen Nachträge zu diesem Vertrag und zu dem Leistungsschein sind bei Unterzeichnung Bestandteil des vorliegenden Vertrages.
Alle Bestimmungen gelten nur gegenüber Vollkaufleuten und anderen gleichgestellten Nicht-Verbrauchern. Die Besonderheiten des Verbrauchsgüterkaufs wurden daher nicht berücksichtigt. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit durch einen späteren Umstand verlieren oder sollte sich in diesem Vertrag eine Lücke herausstellen, so wird hierdurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Vertragsbestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben würden, sofern sie diesen Punkt bedacht hätten.


Und das täglich verschenkt